Arbeitssicherheit und Betriebssicherheit in Lübeck
Haben Sie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nach ASiG ein betrieblicher Berater, der den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes unterstützt. Das Handeln der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist mit entscheidend für das Niveau von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Unternehmen.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat im Betrieb eine Schlüsselstellung bezüglich des Arbeitsschutzes, ohne jedoch über eine entsprechende Weisungsbefugnis zu verfügen. Aufgrund dieser besonderen Voraussetzungen kommt dem Handeln der Fachkraft für Arbeitssicherheit, d. h. den Vorgehensweisen, wie qualifiziert Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Betrieb initiiert und umgesetzt werden, eine hohe Bedeutung zu.
In Deutschland wird die EG-Rahmenrichtlinie vor allem mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sowie dem Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) umgesetzt. Die Umsetzung der sicherheitsfachlichen und betriebsärztlichen Betreuung wird durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt und in der DGUV Vorschrift 2 bzw. der VSG 1.2 konkretisiert.
Was schreibt der Gesetzgeber vor?
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) muss der Arbeitgeber zur Unterstützung seiner Aufgaben, auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, außerdem Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen oder sich bei besonderen Anlässen in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes fachkundig beraten lassen.
Das gibt Ihnen unter anderem nicht nur Rechtssicherheit gegenüber Behörden, Berufsgenossenschaften und Versicherungen, sondern auch die Chance, Ihren internen Verbesserungsprozess auf dem Weg zu mehr Erfolg deutlich voranzubringen. So lassen sich unfallbedingte Schäden für Ihr Unternehmen noch wirksamer vermeiden.
Arbeitssicherheit und Betriebssicherheit in Lübeck
Haben Sie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Vorsorge ist der beste Schutz gegen Unfälle im Betrieb. Sie beginnt schon bei der technischen und baulichen Gestaltung des Arbeitsplatzes, erstreckt sich auf sämtliche Arbeitsprozesse und bezieht auch die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten der Mitarbeiter ein.
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nach ASiG ein betrieblicher Berater, der den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes unterstützt. Das Handeln der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist mit entscheidend für das Niveau von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Unternehmen.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat im Betrieb eine Schlüsselstellung bezüglich des Arbeitsschutzes, ohne jedoch über eine entsprechende Weisungsbefugnis zu verfügen. Aufgrund dieser besonderen Voraussetzungen kommt dem Handeln der Fachkraft für Arbeitssicherheit, d. h. den Vorgehensweisen, wie qualifiziert Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Betrieb initiiert und umgesetzt werden, eine hohe Bedeutung zu.
In Deutschland wird die EG-Rahmenrichtlinie vor allem mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sowie dem Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) umgesetzt. Die Umsetzung der sicherheitsfachlichen und betriebsärztlichen Betreuung wird durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt und in der DGUV Vorschrift 2 bzw. der VSG 1.2 konkretisiert.
Was schreibt der Gesetzgeber vor?
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) muss der Arbeitgeber zur Unterstützung seiner Aufgaben, auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, außerdem Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen oder sich bei besonderen Anlässen in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes fachkundig beraten lassen.
Das gibt Ihnen unter anderem nicht nur Rechtssicherheit gegenüber Behörden, Berufsgenossenschaften und Versicherungen, sondern auch die Chance, Ihren internen Verbesserungsprozess auf dem Weg zu mehr Erfolg deutlich voranzubringen. So lassen sich unfallbedingte Schäden für Ihr Unternehmen noch wirksamer vermeiden.
Stellung der Fachkraft im Unternehmen
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss vom Arbeitgeber gemäß §5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) schriftlich unter Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats bestellt werden. Die FASi untersteht unmittelbar dem Leiter des Betriebs (vg. §8, Abs. 2 ASiG). Leiter des Betriebs ist in der Regel der Unternehmer, ein bestimmtes Mitglied der Geschäftsführung oder der Oberbürgermeister (nicht zu verwechseln mit dem Betriebsleiter). Alle Versuche, die FASi nicht der obersten Leitung, sondern z. B. einem Abteilungsleiter zu unterstellen, hatten vor Gerichten keinen Bestand. Die FASi nimmt damit im Organigramm eine Stabsfunktion der Geschäftsleitung ein und berichtet dieser direkt.
Die FASi hat keine Weisungsbefugnis. Sie hat eine reine Beratungs- und Unterstützungsfunktion. Sie hat auch keine Führungsaufgaben (Ausnahme: eine leitende FASi hat gegenüber ihr unterstellten FASis Führungsaufgaben). Die FASi ist fachlich weisungsfrei (vgl. §8, Abs. 1 ASiG). Das bedeutet, dass ihr keine Person im Unternehmen Anweisungen zur Ausübung der Tätigkeit geben darf. Die FASi ist im Umkehrschluss für ihre fachlich richtige Beratung verantwortlich und muss ihre Aufgabenwahrnehmung selbstständig organisieren.
Dabei kann es sich um einen Mitarbeiter des Unternehmens oder um einen externen Berater handeln (externe sicherheitstechnische Betreuung).
Rolle und Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat gemeinsam mit dem Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin die Aufgabe, den Arbeitgeber in allen Fragen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu beraten und zu unterstützen. Darüber hinaus hat sie Unterrichtungs- und Beratungspflichten gegenüber dem Betriebs- bzw. Personalrat.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät und unterstützt insbesondere zu folgenden Aufgabenkomplexen:
AnForderungen an den Arbeitgeber
AnForderungen an die Fachkraft für Arbeitssicherheit (ASIG §§)
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss hierzu insbesondere präventiv tätig sein, kooperativ und partizipativ vorgehen, aktiv die erforderlichen betrieblichen Aufgaben aufgreifen und konkret helfend lösen.
Kompetenzen der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Unter Qualifikation müssen wir heute mehr verstehen als die Summe von Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnissen, die das Fachwissen ausmachen. Der zeitgemäße Kompetenzbegriff umfasst neben der fachlichen Qualifikation methodische und soziale Kompetenzen. Auch Selbst- und Personalkompetenzen gehören dazu, die sich in Einstellungen, Werthaltungen, Bedürfnissen und Motiven äußern.
Gefährdungsbeurteilung
Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG – hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit Ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Hierbei ist er verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung wird der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützt.
Als Arbeitgeber/Unternehmer unterliegt er zudem der Einhaltung der Vorschriften seiner Berufsgenossenschaft.
Meine Dienstleistungen umfassen:
Individuelle Beratung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
Sicherheitstechnische Betreuung nach DGUV Vorschrift 2
Unterstützung / Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
Ermittlung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen, Beratung bei der Umsetzung
Unterweisung und Schulung
Dokumentation und Wirksamkeitsprüfung (Sicherheitsaudits)
Stellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
Kompetenzen der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Unter Qualifikation müssen wir heute mehr verstehen als die Summe von Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnissen, die das Fachwissen ausmachen. Der zeitgemäße Kompetenzbegriff umfasst neben der fachlichen Qualifikation methodische und soziale Kompetenzen. Auch Selbst- und Personalkompetenzen gehören dazu, die sich in Einstellungen, Werthaltungen, Bedürfnissen und Motiven äußern.
Gefährdungsbeurteilung
Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG – hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit Ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Hierbei ist er verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung wird der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützt.
Als Arbeitgeber/Unternehmer unterliegt er zudem der Einhaltung der Vorschriften seiner Berufsgenossenschaft.
Unsere Dienstleistungen umfassen:
Individuelle Beratung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
Sicherheitstechnische Betreuung nach DGUV Vorschrift 2
Unterstützung / Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
Ermittlung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen, Beratung bei der Umsetzung
Unterweisung und Schulung
Dokumentation und Wirksamkeitsprüfung (Sicherheitsaudits)
Stellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
Eine kleine Auswahl zufriedener Kunden
Mitgliedschaften
Arbeits- & Betriebssicherheit Westphalen ist:
Volker Westphalen
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So erreichen Sie mich
Dörpstrat 5,
19217 Raddingsdorf
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